Der Wiedereintritt
Der Wiedereintritt
Getauft. Konfirmiert. Ausgetreten?
Lebenswege verlaufen nicht geradlinig. Getauft, konfirmiert, kirchlich geheiratet und immer in der Kirche … – das ist kein selbstverständlicher Lebensweg mehr. Das Leben erfährt auch Brüche. Nur zerbrechen soll es daran nicht. Vielleicht haben sich bei Ihnen Fragen nach Sinn und Wert des Lebens neu eingestellt, der Wunsch nach Wegweisern ist in Ihnen spürbar und Kirche ist wieder in Ihren Blick gerückt. Aber Sie merken auch: Der erste Schritt, um wieder in Kontakt zur Kirche zu kommen, fällt nicht leicht. Doch dieser Schritt ist möglich und Sie werden erwartet.
Werde ich noch einmal getauft?
Die Taufe ist einmalig. Darum werden Sie bei einem Eintritt in die evangelisch-lutherische Kirche nicht noch einmal getauft. Das gilt auch dann, wenn Sie früher einer anderen anerkannten christlichen Gemeinschaft angehört haben. Der Pfarrer oder die Pfarrerin Ihrer Gemeinde vereinbart gern ein Gespräch mit Ihnen. Die Wiederaufnahme erfolgt in der Regel in einem Gemeindegottesdienst per Handschlag. Anschließend sollte die Feier des Heiligen Abendmahles erfolgen.
Was habe ich von einer Mitgliedschaft in der Kirche?
Die Kirche ist eine große Gemeinschaft, zu der Sie nun verbindlich gehören. Sie übernimmt soziale und diakonische Aufgaben. In der Kirche tauschen sich Menschen über ihren Glauben aus und bekommen dadurch neue Anregungen für die großen Fragen nach Ursprung, Sinn und Ziel des Lebens. Darüber hinaus erwerben Sie mit der Kirchenmitgliedschaft verschiedene Rechte. Sie können Pate werden, sich kirchlich trauen lassen und die christliche Bestattung in Anspruch nehmen. Die vielen Angebote Ihrer Kirchgemeinde stehen Ihnen offen. Sie haben zudem das Recht, an den Wahlen der Kirchgemeindevertretungen und Kirchenvorstände teilzunehmen und können sich selbst einer Wahl in diese kirchlichen Ämter stellen.
Was kostet mich der Eintritt?
Der Eintritt in die evangelische Kirche ist im Unterschied zum Austritt bei den staatlichen Stellen kostenlos.
Was kostet mich die Mitgliedschaft?
Die Kirchensteuer in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens besteht aus zwei Teilen. Zum einen werden 9 Prozent der Lohn- oder Einkommenssteuer einbehalten. Zum anderen wird ein Kirchgeld von allen Gemeindegliedern ab dem 16. Lebensjahr erbeten. Die Kirche ist dankbar, dass ihre Mitglieder die kirchliche Arbeit und alle Unterhaltungen mit diesen finanziellen Zuwendungen, aber auch mit konkreten Kollekten und Spenden unterstützen.
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Auf der Grundlage eines Beschlusses des Kirchenvorstandes des Kirchspiels Dresden West vom 08.03.2006 werden meist im Frühjahr alle Gemeindemitglieder angeschrieben und um die Zahlung des Kirchgeldes (Ortskirchensteuer) gebeten. Anhand einer Kirchgeld-Tabelle kann jeder ersehen, wie viel Kirchgeld von ihm erbeten wird.
Manchmal werden wir gefragt, ob die Zahlung eines so geringen Jahresbeitrages von 6,00 € überhaupt sinnvoll ist. Wir sagen ja, denn wenn 1.000 Gemeindemitglieder nur je 10,00 € zahlen, kommt die große Summe von 10.000,00 € zusammen.
Netto-Einnahmen €/Monat | Kirchgeld €/Monat | Kirchgeld €/Jahr | |||
---|---|---|---|---|---|
Schüler und Studenten | 0,50 | 6,00 | |||
bis | 374,99 | 0,50 | 6,00 | ||
375,00 | bis | 499,99 | 1,00 | 12,00 | |
500,00 | bis | 624,99 | 1,50 | 18,00 | |
625,00 | bis | 749,99 | 2,00 | 24,00 | |
750,00 | bis | 874,99 | 2,50 | 30,00 | |
975,00 | bis | 999,99 | 2,75 | 33,00 | |
1.000,00 | bis | 1.124,99 | 3,00 | 36,00 | |
1.125,00 | bis | 1.249,99 | 3,25 | 39,00 | |
1.250,00 | bis | 1.374,99 | 3,50 | 42,00 | |
1.375,00 | bis | 1.499,99 | 3,75 | 45,00 | |
1.500,00 | bis | 1.624,99 | 4,00 | 48,00 | |
1.625,00 | bis | 1.749,99 | 4,50 | 54,00 | |
1.750,00 | bis | 1.874,99 | 5,00 | 60,00 | |
1.875,00 | bis | 1.999,99 | 5,50 | 66,00 | |
2.000,00 | bis | 2.124,99 | 6,00 | 72,00 | |
2.125,00 | bis | 2.249,99 | 6,50 | 78,00 | |
2.250,00 | bis | 2.374,99 | 7,00 | 84,00 | |
2.375,00 | bis | 2.499,99 | 7,50 | 90,00 | |
über | 2.500,00 | 0,3 % der mtl. Netto-Einkünfte | 12-facher Wert des mtl. Kirchgeldes |
Manchen Gemeindegliedern, die aus den alten Bundesländern zu uns gekommen sind, ist das Kirchgeld unbekannt. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hat am 23. Oktober 1990 das Kirchensteuergesetz – KStG erlassen. § 2 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes ist die Grundlage dafür, dass neben der Kirchensteuer auf Einkommens- bzw. Lohnsteuer (sogenannte Landeskirchensteuer“) das Kirchgeld als „Ortskirchensteuer“ mit gestaffelten Beträgen erhoben wird. Im Unterschied zur „Landeskirchensteuer“ kommt das Kirchgeld in voller Höhe unserer Kirchgemeinde zugute. Die Rechtsvorschriften finden Sie hier
Dabei ist noch Folgendes zu erwähnen:
- Das Kirchgeld wird durch Bescheid erhoben, auch wenn sich dieses Wort nicht im Kirchgeldschreiben findet.
- Auf Antrag kann dabei die gezahlte Landeskirchensteuer auf die Pflicht zur Zahlung des Kirchgeldes angerechnet werden. Mit dem Antrag auf Befreiung vom Kirchgeld ist dann die gezahlte Kirchensteuer glaubhaft zu machen, z. B. mit der Vorlage des die Zahlung bestätigenden Steuerbescheids.
- Gegen den Kirchgeldbescheid kann innerhalb eines Jahres nach Zugang Einspruch beim Pfarramt der Ev.-Luth. Philippus-Kirchgemeinde Dresden-Gorbitz erhoben werden; der Einspruch soll begründet werden.
- Wird das Kirchgeld nicht gezahlt, kann eine Erinnerung erfolgen.
- Wer das Kirchgeld nicht zahlt, muss zwar nicht mit dem Gerichtsvollzieher rechnen, aber viele wichtige Aufgaben können dann nicht oder nicht angemessen erfüllt werden; ebenso ist die Zahlung des Kirchgeldes Voraussetzung für die Übernahme kirchlicher Ämter und die Teilnahme an kirchlichen Wahlen.
- Wer vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, Kirchgeld zu zahlen, kann einen Antrag auf Stundung oder Erlass des Kirchgeldes stellen, über den der Kirchenvorstand entscheidet.
Wir hoffen sehr, dass Sie die Angebote unserer Gemeinden wahrnehmen können und unsere Arbeit gern unterstützen.
Wichtige Schritte
- Ansprechen von Pfarrerin oder Pfarrer und Vereinbarung eines Gesprächs zur Wiederaufnahme
- Stellen des Antrags auf Wiederaufnahme bzw. auf Aufnahme in die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Antrag auf Aufnahme
- nach Beschluss des Kirchenvorstands Aufnahme in einem Gemeindegottesdienst